( ZustG § 17 Abs 3 ) Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt, es sei denn, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte; in diesem Fall wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte. OLG Wien 10 Ra 111/99p v. 09.08.1999.