( AsylG § 32 Abs 1 idF vor der Novelle BGBl I 1999/4 ) Auch im Falle der Zurückweisung eines Asylantrages wegen Unzuständigkeit muss die Berufungsfrist gegen den Zurückweisungsbescheid so ausreichend lang bemessen sein, dass der Asylwerber Gelegenheit hat, nicht nur den Bescheid in sprachlicher und rechtlicher Hinsicht zu verstehen, sondern auch seinen Standpunkt hinsichtlich etwaiger Mängel des Bescheides in einem Schriftsatz deutlich zum Ausdruck zu bringen.