( FinStrG § 33, § 11, EStG § 82, § 83, § 62, § 63 ) Die unterschiedliche Möglichkeit der Erhebung der Lohnsteuer (Haftung des Arbeitgebers gemäß § 82 EStG 1988 oder Inanspruchnahme des Arbeitnehmers gemäß § 83 Abs 1 EStG 1988) wird erst mit einer Verletzung der Abfuhrpflicht aktuell. Da zu diesem Zeitpunkt das Finanzvergehen nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG (vorsätzliche Verkürzung von Lohnsteuer unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten) bereits vollendet ist, hat diese Unterscheidung keine finanzstrafrechtliche Bedeutung.