( BAO § 119 Abs 1 , FinStrG § 33, § 34 ) Bei der Unterfertigung von Abgabenerklärungen obliegt dem Wirtschaftsprüfer eine zumindest eingeschränkte Prüfungspflicht der darin enthaltenen Angaben. Unterfertigt er die Abgabenerklärung seiner Mandanten und reicht sie bei der Behörde ein, ist er zur Erfüllung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gehalten und kann bei Einreichung unrichtiger Abgabenerklärungen wegen Abgabenhinterziehung bestraft werden.