( EStG § 1, DBA-BRD Art 13 ) Schließen in Österreich ansässige Versicherungsnehmer mit einer deutschen Versicherungsgesellschaft Lebensversicherungsverträge ab, aufgrund deren nach Ablauf einer bestimmten Frist monatliche Renten zu leisten sind, ist das Besteuerungsrecht an diesen Renten gemäß der Generalzuteilungsregel des Art 13 Abs 1 DBA-BRD - Österreich als dem Ansässigkeitsstaat zugeteilt. Deutschland ist daher verpflichtet, die Rentenzahlungen von der künftigen 25%igen deutschen Quellensteuer zu entlasten. BMF EAS 1533 v. 27.09.1999. (SWI 1999/487, Heft 11)