( BAO § 9 ) Ein Vereinsobmann haftet für nicht entrichtete Abgaben bei Verletzung von abgabenrechtlichen Verpflichtungen des Vereines auch dann, wenn er zu diesem in einem Angestelltenverhältnis steht und auf die Führung des Vereines keinen Einfluss hat.
VwGH 98/14/0172 v. 29.06.1999