( KStG § 8, EStG § 14 Abs 7 Z 5 ) Eine Pensionszusage, die in Hinblick auf die vereinbarte Nichtanrechnung der gesetzlichen Pension in dieser Form einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer nicht gemacht worden wäre, ist als verdeckte Gewinnausschüttung bei der Ermittlung des Einkommens der Gesellschaft zu berücksichtigen.
VwGH 94/15/0185 v. 24.06.1999