( KStG § 8 ) Bei Beurteilung eines Sachverhalts als verdeckte Gewinnausschüttung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer ist es zulässig, das Wissen und Wollen einer Vorteilszuwendung aus den Umständen und durch Fremdvergleich zu ermitteln, wobei der Fremdvergleich aus der Sicht der Gesellschaft anzustellen ist; ausschlaggebend ist daher, ob die Gesellschaft die Grundstücke auch von einem Dritten um annähernd den gleichen Preis gekauft hätte.