( FMedG § 3 , EMRK Art 8 ) Das Verbot von Samenspenden oder Eizellspenden Dritter bei künstlicher Fortpflanzung mittels In-vitro-Fertilisation stellt keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben oder in das Recht auf Familiengründung dar und widerspricht auch nicht dem Gleichheitssatz.
VfGH G-91/98,G-116/98 v. 14.10.1999