( ARB 1/80, AuslBG § 21 ) Aus dem Assoziationsabkommen EWG-Türkei ist weder ein Anspruch auf Erteilung einer (konstitutiv wirkenden) Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG noch ein Anspruch auf Einräumung einer Parteistellung für die beantragte türkische Arbeitskraft in einem über Antrag des (inländischen) Arbeitgebers eingeleiteten Verfahren auf Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG ableitbar. Eine Diskriminierung bzw. Schlechterstellung gegenüber einem „Inländer“ ist nicht erkennbar, sind doch Beschäftigungsbewilligungen nach dem AuslBG ausschließlich für Ausländer im Sinne dieses Gesetzes (vgl. § 2 Abs 1 und § 3 AuslBG) und nicht für Inländer zu erteilen. Demzufolge regelt § 21 AuslBG auch ausschließlich die „Stellung des Ausländers im Verfahren“, wobei die Zuerkennung der Parteistellung im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht von einer bestimmten ausländischen Staatsangehörigkeit, sondern davon abhängig ist, ob für die Entscheidung persönliche Umstände des Ausländers maßgeblich sind. VwGH 97/09/0050 v. 07.07.1999. (Beschwerde abgewiesen)