( ARB 1/80, AuslBG § 4 Abs 7 ) Auch wenn ein türkischer Arbeitnehmer gemäß Art 6 Assoziationsratsbeschluss (ARB) 1/80 „nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber“ hat, folgt daraus noch nicht, dass ihm jedenfalls eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen ist, weil gemäß § 4 Abs 7 AuslBG unbeschadet des § 12a Abs 2 AuslBG Beschäftigungsbewilligungen nur unter der zusätzlichen Voraussetzung erteilt werden dürfen, dass die Bundeshöchstzahl nicht überschritten wird. VwGH 97/09/0214 v. 07.07.1999. (Beschwerde abgewiesen)