( ARB 1/80, AuslBG § 4c ) Hat ein türkischer Gastarbeiter in einem saisonal bedingten Unterbrechungszeitraum infolge seines Aufenthalts in der Türkei - aus welchem Grund immer - keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und liegen auch keine anderen Umstände vor, aus denen sich eine Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt für diesen Zeitraum hätte ergeben können, hat die vor dem 1. 1. 1995 gelegene Unterbrechung der Beschäftigung des Gastarbeiters auch zum Untergang der davor erworbenen Anwartschaft auf die mit dem dritten Gedankenstrich des Art 6 Abs 1 Assoziationsratsbeschluss (ARB) 1/80 verbundene Rechtsposition geführt. VwGH 97/09/0308 v. 07.07.1999. (Beschwerde abgewiesen)