( ARB 1/80, AuslBG § 4c Abs 1 ) Die im ersten Satz (Absatz) des Art 7 Assoziationsratsbeschluss (ARB) 1/80 den Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer eingeräumte Bewerbungsfreiheit im Inland ist nur den Familienangehörigen „eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers“ eingeräumt, sie ist also davon abhängig, dass die Bezugsperson dem regulären Arbeitsmarkt aktuell angehört. Hat ein türkischer Arbeitnehmer durch den Eintritt in den Ruhestand den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates endgültig verlassen, kann nicht mehr gesagt werden, dass er dem regulären Arbeitsmarkt iSd Art 6 oder Art 7 erster Satz ARB 1/80 weiterhin angehört. VwGH 97/09/0235 v. 07.04.1999. (Beschwerde abgewiesen)