( AuslBG § 15 Abs 1 Z 3 ) Einem jugendlichen Ausländer, der das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn sich wenigstens ein Elternteil mindestens 5 Jahre regelmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und er seine Schulpflicht zumindest zur Hälfte im Bundesgebiet erfüllt und auch beendet hat. Hat sich ein Ausländer bis zu seinem 19. Lebensjahr nur 6½ Jahre in Österreich aufgehalten und während dieser Zeit die zweite bis vierte Klasse Hauptschule besucht und mit Absolvierung der ersten Klasse der Handelsakademie die Schulpflicht beendet, hat er demnach die Hälfte der Schulpflichtklassenzeit nicht in Österreich erfüllt. VwGH 97/09/0040 v. 07.07.1999.(Beschwerde abgewiesen)