( AuslBG § 15 Abs 1 Z 1 ) Die für die Ausstellung eines Befreiungsscheines im AuslBG geregelten Anspruchsvoraussetzungen sehen die Berücksichtigung von „Ersatzzeiten“, die einer Erwerbstätigkeit rechtlich gleichwertig und gleichzusetzen sind, als anrechenbare Beschäftigungszeiten nicht vor. VwGH 97/09/0146 v. 26.05.1999. (Beschwerde abgewiesen)