( AuslBG § 15 Abs 1 Z 1 ) Durch eine allenfalls iSd § 2 Abs 4 AuslBG bewilligungspflichtig gewesene Tätigkeit als Gesellschafter allein wird keine auf die für einen Befreiungsschein notwendige Beschäftigungszeit anrechenbare Beschäftigungszeit dargetan, wenn für die ins Treffen geführte „Beschäftigung als Gesellschafter“ niemals eine behördliche Genehmigung eingeholt oder erlangt worden ist. VwGH 97/09/0120 v. 26.05.1999. (Beschwerde abgewiesen)