( AuslBG § 28, EGV Art 49, Art 50 ) Die Bestrafung eines Arbeitgebers mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU, der im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung im Mitgliedstaat Österreich ( Entsendung ) einen Drittstaatsangehörigen verwendet, der in diesem Mitgliedstaat und nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Bedingungen ordnungsgemäß und dauerhaft beschäftigt gewesen ist, kommt wegen Übertretung des AuslBG mit Rücksicht auf die zu beachtende gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung Österreichs, den freien Dienstleistungsverkehr auch für drittstaatsangehörige Arbeitnehmer eines entsendenden Arbeitgebers zu gewährleisten, nicht in Betracht. VwGH 97/09/0262 v. 26.05.1999. (Bescheid aufgehoben)