( AuslBG § 28, § 3, § 4 ) Wird die Ausführung eines Werkes (hier: Herstellung einer Wärmeschutzfassade) vom Werkunternehmer an einen Subunternehmer übertragen und setzt der Subunternehmer ausländische Arbeitskräfte ohne Beschäftigungsbewilligungen ein, kommt auch eine Bestrafung des Werkunternehmers als „Beschäftiger“ dieser Arbeitnehmer in Betracht, wenn in Hinblick auf die Anschaffung des verwendeten Materials durch den Werkunternehmer, die von ihm vorgenommenen Kontrollen, die Eingliederung der Arbeiter in den Gesamtarbeitsverlauf und nicht zuletzt auch auf die Abrechnung zwischen Werkunternehmer und Subunternehmer nach geleisteten Quadratmetern unter Berücksichtigung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes davon auszugehen ist, dass zwischen Werkunternehmer und Subunternehmer nicht ein Werkvertrag vorliegt, sondern die Beschäftigung überlassener Arbeitnehmer. VwGH 97/09/0311 v. 07.07.1999. (Beschwerde abgewiesen)