( AuslBG § 28, VStG § 44a ) Bei einer Bestrafung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG muss unverwechselbar feststehen, wann, wo und welche(n) Ausländer (das ist iSd § 2 Abs 1 AuslBG jeder, der keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzt) der Beschuldigte als Arbeitgeber unerlaubt beschäftigt hat. Die im Spruch des Straferkenntnisses hinsichtlich des Beginns der Tatzeit enthaltene Angabe „Anfang Oktober“ entspricht diesen Erfordernissen durchaus, wenn im Bescheid nicht davon ausgegangen wurde, dass der Arbeitgeber in zeitlichem Naheverhältnis zu dieser Tatzeit eine weitere Übertretung nach dem AuslBG begangen hat. VwGH 97/09/0254 v. 07.07.1999. (Beschwerde abgewiesen)