( AuslBG § 28, VStG § 9, § 44a ) Wird dem Geschäftsführer einer GmbH die bewilligungslose Beschäftigung von Ausländern im Strafbescheid als natürliche Person und nicht als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH und damit nach außen vertretungsbefugtes Organ (d.h. also iSd § 9 Abs 1 VStG im Verantwortungsbereich für das Handeln der von ihm vertretenen juristischen Person) zur Last gelegt, womit die Behörde ohne erkennbare aktenmäßige Grundlage von der Anzeige des Arbeitsinspektorates abweicht, wird der Geschäftsführer begründungslos nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG bestraft und der Bescheid ist mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. VwGH 96/09/0282 v. 20.05.1998. (Bescheid aufgehoben)