( AuslBG § 28, AVG § 19, VStG § 51i ) Auch wenn in einem Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat wegen unerlaubter Ausländerbeschäftigung die Zustellung der Ladung an einen im Ausland (hier: Slowenien) wohnhaften Zeugen erfolgt ist, hat die Behörde iSd § 19 AVG keine Möglichkeit, außerhalb des Bundesgebietes das Erscheinen eines im Ausland wohnhaften Zeugen zu erzwingen. Die Verlesung seiner Angaben im erstinstanzlichen Verfahren erweist sich sohin als zulässig. Die Möglichkeit einer Einvernahme im Rechtshilfeweg in Slowenien besteht nicht, weil eine derartige nur mittelbare Beweisaufnahme dem im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu beachtenden Unmittelbarkeitsgrundsatz (§ 51i VStG) widerspricht. VwGH 97/09/0323 v. 07.07.1999. (Beschwerde abgewiesen)