( VStG § 5 Abs 1 und 2 , AuslBG § 28 Abs 1 Z 1 ) Für den Arbeitgeber besteht die Verpflichtung, sich gegebenenfalls mit den gesetzlichen Vorschriften des AuslBG vertraut zu machen, denn die verschuldete Unkenntnis einer Vorschrift befreit nicht von Schuld.
VwGH 97/09/0281 v. 07.07.1999