( EStG § 2, LiebhabereiVO § 8 Abs 3 ) Für „kleine Vermietungen“ (§ 1 Abs 2 Z 3 LiebhabereiVO), bei denen die Betätigung (absehbarer Zeitraum) vor dem 14. 11. 1997 begonnen hat, gilt zwar gemäß § 8 Abs 3 LiebhabereiVO die alte Rechtslage weiter (Gesamterfolg innerhalb von 12 Jahren), allerdings kann der Steuerpflichtige gegenüber dem für die Einkünftefeststellung bzw. Einkommensteuerveranlagung zuständigen Finanzamt noch bis 31. 12. 1999 schriftlich erklären, dass für alle noch nicht endgültig rechtskräftig veranlagten Jahre schon die neue Rechtslage (absehbarer Zeitraum 20 Jahre, höchstens 23 Jahre ab erstmaligem Anfall von Aufwendungen) angewendet werden soll (siehe dazu schon ARD 4995/1/99 und ARD 4891/1/97). (ÖStZ 1999/557, Heft 21)