( BThPG § 5a ) Die Regelung, die eine Mindestsatzanhebung auf eine Ruhegenussbemessungsgrundlage der Balletttänzer auf 71% der Ruhegenussermittlungsgrundlage u.a. an das Vorliegen von zumindest 336 Monaten (28 Jahre) knüpft, ist sachgerecht, weil auch von Balletttänzern durchschnittlich eine Gesamtdienstzeit von 28 Jahren erwartet werden kann. Absolute Grenzen sind verfassungsrechtlich zulässig; da von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen ist, müssen vereinzelt sich ergebende Härtefälle (hier: Fehlen nur eines Monats an Dienstzeit) unberücksichtigt bleiben und können nicht für eine Gleichheitswidrigkeit herangezogen werden. OGH 8 Ob A 18/99a v. 12.08. 1999.