( ABGB § 1155 ) Ein Arbeitnehmer hat Entgeltanspruch unabhängig von der Erbringung der Dienstleistungen, wenn er leistungsbereit ist, aber an der Erbringung der Leistungen durch Umstände, die aufseiten des Arbeitgebers liegen, verhindert worden ist. Eine novierende Vereinbarung, frühere Entgeltforderungen durch Dienstfreistellung abzugelten, ist dadurch aber nicht ausgeschlossen. OGH 8 Ob A 79/99x v. 12.08.1999.