( ABGB § 879, ArbVG § 102 ) Gewährt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern seit über 15 Jahren eine freiwillige (Erfolgs-)Prämie für eine positive wirtschaftliche Entwicklung jeweils im Nachhinein für das vergangene Jahr, darf ein einzelner Arbeitnehmer aus Gründen, die ohne Möglichkeit einer Objektivierung allein im Ermessen des Arbeitgebers liegen, wie z.B. „Zufriedenheit“ der Geschäftsführung, Genehmigung der Firmenleitung oder nach Kündigung durch den Arbeitgeber, nicht davon ausgeschlossen werden. In Hinblick auf das für den Kündigungsausspruch mitverantwortliche Sozialverhalten des betroffenen Arbeitnehmers käme eine Entgeltkürzung nur im Rahmen eines Disziplinarverfahrens in Betracht. OLG Wien 7 Ra 129/99p v. 19.05.1999, Revision unzulässig.