( ASVG § 203 ) Ein Härtefall, der eine von der medizinischen Minderung der Erwerbsfähigkeit durch einen Arbeitsunfall abweichende Einschätzung rechtfertigt, liegt nur dann vor, wenn den versicherten infolge der Aufgabe oder erheblichen Einschränkungen der bisherigen Tätigkeit beträchtliche Nachteile in finanziell-wirtschaftlicher Hinsicht treffen und eine Umstellung auf andere Tätigkeiten unmöglich ist oder ganz erheblich schwerfällt.