( UStG § 10 Abs 2 Z 4 ) Betreffend Beibehaltung des ermäßigten Steuersatzes von 10% für die Wohnungsvermietung über den 31. 12. 1998 hinaus soll in einer Erklärung der EU-Kommission nunmehr ausdrücklich festgehalten werden, dass die österreichische Mehrwertsteuer auf Mieten bis zur Verabschiedung einer neuen EU-Mehrwertsteuerrichtlinie in Kraft bleiben darf. Damit wird auch die Rechtsansicht des BMF (BMF 110502/99-Pr.4/99 v. 17. 5. 1999 = ARD 5036/12/99) gemeinschaftsrechtlich abgesichert. (Der Standard v. 9. 10. 1999)