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Einarbeiten der Fenstertage Weihnachten 1999

ArbeitsrechtARD 5074/1/99 Heft 5074 v. 9.11.1999

Einarbeitungszeitraum

Die in Zusammenhang mit den Weihnachtsfeiertagen und dem Jahreswechsel 1999/2000 ausfallenden Fenstertage können grundsätzlich gemäß § 4 Abs 2 AZG an den Werktagen von höchstens 7 zusammenhängenden, die Ausfallstage einschließenden Wochen eingearbeitet werden. Die tägliche Normalarbeitszeit darf dabei 10 Stunden, die wöchentliche Gesamtarbeitszeit darf 50 Stunden nicht überschreiten.

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