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ABGB § 1154, AngG § 6

KollektivverträgeARD 5073/57/99 Heft 5073 v. 3.11.1999

( ABGB § 1154, AngG § 6 ) Ist für die Einreihung in die Beschäftigungsgruppe III des KV f. Angestellte bei Wirtschaftstreuhändern neben der Durchführung buchhalterischer Arbeiten mit Fähigkeiten zur Erstellung einfacher Bilanzen die „ununterbrochene 3-monatige Verwendung für das umrissene Aufgabengebiet“ erforderlich, zeigt die Wahl des Wortes „Verwendung“, dass nicht nur auf die tatsächliche Tätigkeit allein abzustellen ist, sondern auf die bei dieser Tätigkeit vorhandene Fähigkeit zur Bilanzerstellung, so dass das Einstufungserfordernis bei bereits vorliegender Durchführung der Buchhaltungsarbeiten nicht schon im Zeitpunkt des Hinzutritts der geforderten Fähigkeiten auf Grund der Absolvierung des entsprechenden Kurses, sondern erst nach der daran anschließenden ununterbrochenen 3-monatigen Verwendung gegeben ist. OGH 8 Ob A 56/99i v. 08.07.1999.

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