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ASVG § 4 Abs 2

SozialversicherungARD 5073/28/99 Heft 5073 v. 3.11.1999

( ASVG § 4 Abs 2 ) Strafgefangene sind außer in den im Gesetz besonders geregelten Fällen nicht in der Pensionsversicherung pflichtversichert und erwerben damit auch keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung, wenn sie im Rahmen ihrer Arbeitspflicht Arbeitsleistungen erbringen, für die sie eine Arbeitsvergütung erhalten. OGH 10 Ob S 52/99s v. 16.03.1999.

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