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Tariflicher Begriff „Redakteur“ bei einer Tageszeitung

ArbeitsrechtARD 5073/24/99 Heft 5073 v. 3.11.1999

( JournG § 2 ) Neben dem charakteristischen Berufsbild des Redakteurs (Sammeln, Sichten und Ordnen des zur Veröffentlichung in der Presse bestimmten Stoffes) können zur Tätigkeit eines Redakteurs auch die kreative veröffentlichungsreife Bearbeitung von Wort- und Bildmaterial oder die redaktionell-technische Ausgestaltung oder koordinierende Tätigkeiten gehören.

Landesarbeitsgericht Berlin/BRD 9 Sa 115/99 v. 26.04.1999

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