( ABGB § § 1157, ArbVG § 101, DO.A § 51 ) Tatsächliche Änderungen im Normbereich, die zur Zeit der Entstehung der Norm (hier: Gefahrenzulage gemäß § 51 DO.A) noch gar nicht bedacht worden sein konnten, sind nach dem historischen und noch immer aktuellen Normzweck zu beurteilen, auch wenn man dabei über die bisherige Auslegung hinausgehen und ergänzende Rechtsfortbildung üben muss. Wurde die nachträglich eingetretene Sachverhaltsänderung, dass durch Auflösung der „septischen Stationen“ ungeachtet der nach wie vor bestehenden Gefährdung ein nur der leichteren Handhabbarkeit der Norm dienendes Tatbestandselement wegfallen könnte, von den KV-Parteien offenbar nicht bedacht, wird bei Orientierung am immer noch aktuellen Normzweck den geänderten Verhältnissen am besten dadurch Rechnung getragen, dass auf die überwiegende Betreuung septischer Patienten abgestellt wird. OGH 8 Ob A 211/99h v. 09.09.1999, in Bestätigung von OLG Wien 7 Ra 391/98s v. 24. 3. 1999 = ARD 5024/23/99 und ASG Wien 25 Cga 34/94s u.v.m. v. 23. 2. 1998 = ARD 5012/16/99.