( GebAG § 39, UStG § 6 Abs 1 Z 19 ) Zur Tätigkeit des Arztes gehören alle Maßnahmen, die der Feststellung, Heilung und Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen dienen. Da auch die Erstellung von Gutachten über den Gesundheitszustand eines Menschen darunter fällt, fällt auch die Erstellung eines Sachverständigengutachtens unter die Umsatzsteuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 19 UStG, und die Sachverständigengebühr ist ohne Mehrwertsteuer zu bestimmen. OLG Wien 9 Ra 126/99m v. 20.07.1999.