( ASVG § 255 Abs 1, ZPO § 267 ) Die von einem gemäß § 40 Abs 1 ASGG qualifizierten Vertreter abgegebene Erklärung, es werde kein Berufsschutz geltend gemacht, stellt nicht ausschließlich eine rechtliche Qualifikation, sondern in Wahrheit eine Erklärung über deren Tatsachengrundlage dar. Der Begriff Berufsschutz ist für Personen, die mit dem Pensionsversicherungsrecht vertraut sind, und damit auch für die genannten qualifizierten Vertreter ein geläufiger und eindeutiger Rechtsbegriff, weshalb hier die dem Rechtsbegriff zugrunde gelegten Tatsachen als zugestanden gelten. Verneint umgekehrt ein Versicherter die ausdrückliche Frage, ob er in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig war, braucht er trotz § 39 Abs 2 Z 1 ASGG nicht angeleitet zu werden, Berufsschutz geltend zu machen. OGH 10 Ob S 31/99b v. 18.02.1999.