( ABGB § 863, § 867, GehG § 25 ) Fehlt bei einer regelmäßig vorbehaltlosen Zahlung durch untergeordnete Stellen der eindeutige Wille des Arbeitgebers, sich auch für die Zukunft zu dieser Zahlung zu verpflichten, kann aus dem gesetzwidrigen Dulden dieser Zahlungen durch vorgesetzte Stellen keine privatrechtliche Vereinbarung durch Übung entstehen.
OGH 8 Ob A 214/98y v. 08.07.1999