( ABGB § 1152, § 904 ) Wurde die Entgeltlichkeit von Dienstleistungen erst für den Fall des Vorhandenseins entsprechender Mittel vereinbart, kann der Arbeitnehmer Entgelt jederzeit fällig stellen, sofern der Arbeitgeber nicht beweist, dass er dazu noch nicht in der Lage ist.
OLG Wien 9 Ra 22/99t v. 23.04.1999, Revision unzulässig