vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ZPO § 41, StPO § 393 Abs 5

BetriebswichtigesARD 5070/25/99 Heft 5070 v. 19.10.1999

( ZPO § 41, StPO § 393 Abs 5 ) Vor- und außerprozessuale Kosten, die zum Zweck der Prozessführung schon vor Einleitung des Prozesses aufgewendet werden und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig sind, teilen grundsätzlich das Schicksal der Prozesskosten.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte