( ErbStG § 3 Abs 1 Z 2 ) Bei der Hingabe eines zinsenfreien Darlehens an den Schwiegersohn handelt es sich grundsätzlich um eine freigebige Zuwendung, bei der anzunehmen ist, dass die Zuwendenden den (einseitigen) Willen haben, den Bedachten auf ihre Kosten zu bereichern, weil jedes Bankinstitut eine entsprechende Verzinsung verlangt und auch ein Darlehensnehmer mit der Zahlung von Zinsen rechnet. Das Ausmaß des Verzichtes auf Zinsen durch den Darlehensgeber, bzw. der Einsparung des Darlehensnehmers an Zinsen (Bereicherung) stellt regelmäßig das Ausmaß der freigebigen Zuwendung dar. VwGH 98/16/0358, 0359 v. 31.03.1999. (Beschwerden abgewiesen)