( AVRAG § 3 ) Die Ausweitung des Unternehmensgegenstandes steht der Annahme eines Betriebsübergangs nicht entgegen. Wird der Betrieb eines hauptsächlich mit der Betreuung fremdsprachiger Kinder befassten Vereins eingestellt und von einem anderen Verein in der Folge eine weitgehend gleiche Tätigkeit unter Beibehaltung zahlreicher Standorte und Beschäftigung einer großen Anzahl von Arbeitnehmern des ersten Vereins ausgeübt, ist von einem Betriebsübergang auch dann auszugehen, wenn sich auf Grund der natürlichen Fluktuation und der sich laufend ändernden Erfordernisse Änderungen in der Arbeitsweise oder in der Organisation gegenüber dem ursprünglichen Projekt ergeben haben und die Zielgruppe der Betreuung erweitert worden ist.