( KVG § 17 ) Der Börsenumsatzsteuer unterliegt das schuldrechtliche Geschäft, das die Pflicht zur Übertragung (Übereignung) begründet, wobei bei Prüfung der Frage, ob überhaupt nur ein Anschaffungsgeschäft abgeschlossen wurde oder zuerst ein Anschaffungsgeschäft von Aktien und danach ein zweites, indem die solcherart gekauften Aktien an eine Gesellschaft weiterveräußert wurden, ein (echter oder unechter) Vertrag zugunsten Dritter (§ 881 ABGB) von einer Veräußerung und Übereignung im Wege eines so genannten Streckengeschäftes zu unterscheiden ist.