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ASchG § 33 Abs 4

ArbeitsrechtARD 5064/14/99 Heft 5064 v. 25.9.1999

( ASchG § 33 Abs 4 ) Auch wenn ein Arbeitgeber grundsätzlich davon ausgehen darf, dass neu erworbene Arbeitsmittel, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind, hinsichtlich Konstruktion, Bau- und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie im Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen, muss er dennoch auch alle in Hinblick auf den konkreten betrieblichen Einsatz erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen. VwGH 98/02/0346 v. 23.07.1998. (Beschwerde abgewiesen)

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