( AlVG § 7 idF BGBl 1996/201 § 7 ) Auch wenn ein ausländischer Arbeitsloser über keine in § 7 Abs 4 AlVG idF BGBl 1996/201 genannte Aufenthaltsbewilligung verfügt, sondern nur über eine vorläufige, auf die Dauer eines Asylverfahrens beschränkte, kann er Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung haben.
VwGH 97/08/0506 v. 13.04.1999