( ASVG § 255 ) Mangels einer erfolgten Gleichhaltung der Berufsausbildung im Ausland muss bei Invalidität und bei Beurteilung des Vorliegens eines Berufsschutzes bei einem im Ausland angelernten Maurer auf das inländische Berufsbild zurückgegriffen und geprüft werden, ob jene qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten in der Praxis erworben wurden, die von gelernten Facharbeitern in Österreich allgemein verlangt werden.