BMF v. 18.08.1999
In § 9 KStG 1988 ist keine zeitliche Mindestdauer eines Vollorganschaftsverhältnisses vorgesehen. Die in der Verwaltungspraxis geforderte mindestens 5-jährige Bindung im Ergebnisabführungsvertrag soll kurzfristige auf eine unter Umständen missbräuchliche Gestaltung gerichtete Modelle verhindern.