( ASGG § 49a ) Bei Beurteilung, ob eine Zahlungsverzögerung auf einer vertretbaren Rechtsansicht beruht, um zu einer geringeren Verzinsung als der im ASGG vorgesehenen zu gelangen (§ 49a ASGG 2. Satz), kommt es auf die durchschnittlichen arbeitsrechtlichen Kenntnisse eines durchschnittlichen Arbeitgebers an, wobei eine unrichtige Rechtsauskunft nur dann von Bedeutung ist, wenn sie ihrerseits auf einer vertretbaren Rechtsansicht beruht. Ergibt sich eine Rechtslage keineswegs schon aus dem Gesetz oder allgemein bekannten Rechtsgrundsätzen, sondern erst auf Grund der neueren Rechtsprechung des OGH, beruht die Verzögerung der Zahlung jedenfalls auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Arbeitgebers. ASG Wien 18 Cga 15/98a v. 13.10. 1998, rk.