Bundesgesetz über die Hemmung des Fristenablaufs durch den 31. 12. 1999. Soweit auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften der Ablauf einer Frist durch einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag gehemmt wird, tritt diese Hemmung nach diesem Bundesgesetz auch dann ein, wenn das Ende der Frist auf den 31. 12. 1999 fällt. BGBl I 1999/186, ausgegeben am 19. 8. 1999.