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Fortbildungskosten von Lehrkräften für Seminare

Lohnsteuer und AbgabenARD 5053/19/99 Heft 5053 v. 20.8.1999

LSt-Protokoll 1999, BMF 07 0101/30-IV/7/99 v. 30.07.1999

Vermehrt werden von Lehrkräften diverse Fortbildungskosten als Werbungskosten geltend gemacht, z.B.

Sonderschullehrerin: „Lehrgang Voltigierwart - Der Einsatz des Pferdes in der Psychiatrie und Psychotherapie".

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