( GSVG § 133 Abs 2 ) Eine 53-jährige Einzelhandelskauffrau, die ein Obst- und Gemüsegeschäft mit einem Beschäftigten betrieben hat und diese Beschäftigung nicht mehr ausüben kann, weil dabei das ihr zumutbare medizinische Kalkül mittelschwerer Arbeiten mit Trageleistungen bis 15 kg überschritten würde, kann auch dann noch als Einzelhandelskauffrau z.B. ein Süßwarengeschäft, ein Souvenirgeschäft oder eine Parfümerie betreiben, wenn sie hiefür erst einen Kredit aufnehmen müsste.