Auf Grund des § 15 Abs 3 Z 2 FAG 1997 sind die Gemeinden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung eine Abgabe im Ausmaß von 10% des Entgelts bei Speiseeis und alkoholhältigen Getränken und von 5% des Entgelts bei alkoholfreien Getränken auszuschreiben („Getränkesteuer“). Das die Bemessungsgrundlage darstellende Entgelt wird in § 15 Abs 4 FAG näher definiert. Derzeit gilt ein Bedienungsgeld nur dann nicht als Entgelt und ist daher nicht der Getränkesteuer zu unterwerfen, wenn es tatsächlich an die Arbeitnehmer ausgeschüttet wird und nicht einfach ein „Festlohn“ bezahlt wird (vgl. dazu auch VwGH 94/16/0243 v. 19. 12. 1996 = ARD 4840/23/97, sowie zuletzt VwGH 95/16/0222 v. 26. 11. 1998 = ARD 4998/28/99 und VwGH 93/17/0257 v. 22. 3. 1999 = ARD 5033/19/99).